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NDA / Geheimhaltungsvereinbarung

 

Zwischen unserem

 

beauftragendem Kunden

 

- nachfolgend „Auftraggeber“ -

 

und

 

NEURONprocessing Institut - Thomas Tankiewicz

Stückenstraße 51b
22081 Hamburg

 

- nachfolgend „Auftragnehmer“ -

 

- gemeinsam nachfolgend „Vertragspartner“ -

 

 

1.     Vertragsgegenstand

1.1.   Der Auftraggeber ist im Zuge der Abwicklung, eine NEURONprocessing Ideation in Auftrag zu geben. Der Auftragnehmer soll hierfür der Vertragspartner sein. Die Vertragspartner tauschen in diesem Rahmen online Informationen über die NEURONprocessing  Plattform aus. Die Vertragspartner werden diesen Informationsaustausch zukünftig forcieren.

 

1.2.   Mit dieser Geheimhaltungsvereinbarung soll der weitere Austausch von Informationen im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflichten der Vertragspartner während der Anbahnungsphase geregelt werden. Die Anbahnungsphase endet mit der Auftragsbestätigung, spätestens aber mit unmittelbarem Beginn der Ausführung der Tätigkeit durch den Auftragnehmer.

 

2.     Vertrauliche Informationen

2.1.   Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Geheimhaltungsvereinbarung sind alle Informationen, die

2.1.1.  von einem der Vertragspartner oder beiden Vertragspartnern ausdrücklich und in Textform als vertraulich bezeichnet wurden

2.1.2.  zu den nach den §§ 17 und 18 UWG geschützte Informationen gehören, insbesondere Know-how

2.1.3.  durch gewerbliche oder andere Schutzrechte geschützt sind, z.B. Entwurfsmaterial für Software im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG

2.1.4.  unter eine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht fallen oder von ähnlicher Natur im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit sind, z.B. Bankgeheimnis, Datenschutz oder berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht bei Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern

2.1.5.  bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse des offenbarenden Vertragspartners aus der Natur Informationen gibt.

Unter dem Begriff der „Information“ im vorgenannten Sinne fallen sowohl die Daten an sich als auch die mit den Daten versehenen Datenträger.

 

2.2.   Nicht unter den Begriff der vertraulichen Information fallen solche Informationen, die

2.2.1. öffentlich bekannt sind

2.2.2. nach schriftlicher Erklärung des offenbarenden Vertragspartners auf Verzicht des Schutzes veröffentlicht werden

2.2.3. dem empfangenden Vertragspartner auf anderem Wege als durch den offenbarenden Vertragspartner bekannt wurden und hierbei durch niemanden eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde.

Derjenige Vertragspartner, der sich auf eine der vorstehenden Ausnahmen beruft, hat im Zweifelsfall deren Vorliegen zu beweisen.

 

3.     Zulässige Tätigkeiten und unerlaubte Vorgänge

3.1.   Den Vertragspartnern wird eingeräumt, die Informationen in der Art und Weise zu benutzen wie dies zur Durchführung der Zusammenarbeit zweckmäßig und üblich ist.

 

3.2.   Erhaltene Informationen dürfen nur an diejenigen angestellten Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, den die Zusammenarbeit einbezogen sind, und zwar nur in dem Maße, wie dies der Aufgabenstellung des Mitarbeiters im Rahmen der Zusammenarbeit entspricht.

 

3.3.   Externen Beratern dürfen Informationen zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Berater einer Berufsverschwiegenheitspflicht unterliegen kann dies für die Zusammenarbeit notwendig und zweckmäßig ist.

 

3.4.   Informationen dürfen Dritten dann überlassen werden, wenn der offenbarende Vertragspartner dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. Ist der Dritte mit dem empfangenden Vertragspartner ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG und ist seine Einbeziehung für das Projekt notwendig und zweckmäßig, darf der andere Vertragspartner der Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigern.

 

3.5.   Etwaige gesetzliche oder auf behördliche Anordnung beruhende Offenbarungspflichten der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.

 

3.6.   Kein Vertragspartner darf Schutzrechte an den vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartner nutzen, verwerten oder solche beantragen oder schaffen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

 

3.7.   Kein Vertragspartner darf angestellten Mitarbeitern des anderen Vertragspartners das Angebot machen, ihn während der Dauer dieser Vereinbarung oder im Zeitraum von drei Kalenderjahren danach einzustellen (Abwerbeverbot). Das Abwerbeverbot verpflichtet auch verbundene Unternehmen des einen Vertragspartners und schützt auch im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter verbundene Unternehmen des anderen Vertragspartners in Bezug auf deren Mitarbeiter. Die Vertragspartner haften sofern für die Handlungen der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen. Einen solchen Arbeitsvertrag stehen andere Angebote und Vereinbarungen gleich, aufgrund derer die Arbeitskraft des Mitarbeiters nicht mehr dem bislang einstellenden Vertragspartner zugutekommt, sondern ganz oder teilweise dem anderen Vertragspartner.

 

4.     Pflichten

4.1.   Die Vertragspartner schützen und sichern die vertraulichen Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt, zumindest aber mit der Sorgfalt, mit welcher sie eigene vergleichbare Informationen schützen. Informationen werden zur Verwaltung gesichert, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind.

 

4.2.   Jeder Vertragspartner kann vom jeweils anderen Vertragspartner verlangen, dass eine Kenntnis nehmende Person schriftlich zur Verschwiegenheit nach Maßgabe dieser Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet wird und dass dies dem fordernden Vertragspartner im Voraus nachgewiesen wird.

 

4.3.   Jeder Vertragspartner unterrichtet den übertragenen Vertragspartner unverzüglich und schriftlich, wenn er Kenntnis oder auch nur den Verdacht einer bevorstehenden oder stattgefundenen Verletzung der Geheimhaltungsinteressen des anderen Vertragspartners hat. Hierunter fallen auch Erkenntnisse oder Verdachtsmomente außerhalb der Zusammenarbeit in diesem Projekt.

 

4.4.   Jeder Vertragspartner unterrichtet unverzüglich den jeweils anderen Vertragspartner in einem Fall der Z. 3.5. von einer gesetzlichen oder auf behördliche Anordnung beruhenden Offenbarungspflicht.

 

5.    Vertragsstrafe

5.1.   Eine Vertragsstrafe ist nicht vorgesehen.

 

5.2.   Wird eine Vertragsstrafe als erforderlich erachtet, so gilt es dieses allgemeine NDA in gegenseitiger Absprache zu erweitern.

 

6.     Vereinbarungsdauer

6.1.   Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt, soweit nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden ist, auf Dauer.

 

6.2.   Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner jederzeit gekündigt werden, jedoch frühestens auf einen Zeitpunkt, zu welchem die in Z. 1. genannte Zusammenarbeit endet.

 

6.3.   Die Vereinbarung endet in jedem Fall mit Ablauf des dritten Monats nach Ende der Zusammenarbeit.

 

7.     Wirkungsdauer

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Verpflichtungen aus der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung dauerhaft auch über das Ende der Vereinbarung hinaus.

 

 

 

8.    Schlussbestimmungen

8.1.   Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

8.2.   Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

8.3.   Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte die Vereinbarung unvollständig sein, so wird die Vereinbarung im Übrigen Inhalt nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

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Der NEURONprocessor

Die NEURONprocessor Software baut während der Anwendung ein spezifisches Gehirnwellenmuster in deinem Gehirn auf, welches den optimalen mentalen Zustand für Ideenentwicklung ermöglicht.

Die strukturierte Vorgehensweise der NEURONprocessor Methode bindet hierbei das Wachbewusstsein, was der rechten Gehirnhemisphäre verstärkt Raum gibt. Dies führt zu einem umfangreicheren Zugriff auf eingelagertes (Experten)Wissen und einer extrem gesteigerten Intuition.

Denn dein Gehirn ist permanent beschäftigt mit:

  1. Einhaltung der Methode
  2. Selektion (Multiple Choice)
  3. Schreiben
  4. Sprechen (Audio-Feedback)
  5. Optionale Skizzen (bzw. Grafische Interaktion)

Wir können unsere rechte Gehirnhälfte hier als ein Werkzeug verstehen, das uns mit Informationen versorgt, an die wir sonst nicht gelangen – bzw., die uns nicht bewusst werden, weil das Alltags- bzw. Wachbewusstsein immer davor liegt.

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